Schulungen

Kranschulungen


In Deutschland wird durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV D6, bisherige VBG 9) festgelegt, dass der Kranführer im Führen und Instandhalten des Kranes unterwiesen sein muss und die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat.

Wir schulen für:

  • Turmdrehkrane
  • Autokrane
  • LKW-Ladekrane
  • Hallenkrane
  • Brückenkrane

Der Nachweis der Befähigung gilt im Allgemeinen als erbracht, wenn der Kranführer an einer Schulung teilgenommen hat und die anschließende theoretische und praktische Prüfung mit Erfolg ablegt.  
     
Der Nachweis über die Eignung wird durch den Befähigungsnachweis (Berechtigungsausweis für Kranführer) erbracht.  
     
Diese Form der Ausbildung bzw. des Ausbildungsnachweises ist jedoch nur in Deutschland in dieser Form verankert. Unseres Wissens gibt es zurzeit keine Überlegungen, diese Form der Ausbildung im EU-Bereich zu fordern bzw. diese rechtlich zu verankern. Dazu sind die Forderungen an die Arbeitssicherheit sowie an den Arbeitsschutz in den einzelnen Mitgliedsstaaten wohl auch zu unterschiedlich.  
     
Die Praxis zeigt aber, dass der Berechtigungsausweis immer stärker von Seiten der Auftraggeber der Kranunternehmen, auch bei Einsätzen im EU-Bereich, gefordert wird. Nicht selten kommt es vor, dass nur der Kranunternehmer den Auftrag bekommt, der eine qualifizierte Ausbildung seiner Kranführer nachweisen kann.

Beispiel für Gedankenlosigkeit und mangelnde Kenntnisse

Der Einbruch des Kranes geschah, weil sich niemand Gedanken zur Beschaffenheit des Untergrundes gemacht hat. Hier wurde der Kran in verantwortungsloser Weise auf einer durch Stahlstützen unterbauten Kellerdecke abgestützt und austeleskopiert. Die Folge war abzusehen. Dem Kranführer gelang es gerade noch rechtzeitig, das Führerhaus zu verlassen.

Abgesehen von dem imens hohen Sachschaden, wobei es sich hier um Fahrlässigkeit handelt, bedeutet es immer auch einen nicht zu unterschätzenden Imageschaden.