Betriebs/Bau/Projektbetreuung - grundlegende Informationen zur Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes -

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten

1. Allgemeines

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. § 6 des Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen im Betrieb bzw. auf der Baustelle. Sie können kombiniert werden.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

 

2. Grundbetreuungen
Sie beinhalten die Unterstützung bei
  • der Erstellung bzw.
  • der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand der bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 2 Jahren wiederholt.
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
3. Anlassbezogene Betreuungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch den bestellten Betriebsarzt oder die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotential zur Folge haben,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden der Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die
  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sein.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden des Betriebsarztes können unter anderem sein
  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratungen nach
  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen; psychosoziale Fehlbelastungen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

 

4. Dokumentation
Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachgewiesen werden.
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
  • aktuelle und angemessene Unterlagen, aus denen die im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen, die abgeleiteten Maßnahmen und die Ergebnisse der Überprüfungen ersichtlich sind.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
Betriebsart Bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb Beschäftigten Arbeitnehmer Erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer)
Gruppe 1:
Gefahrklassen bis 8,5
1 – 100
101 – 200
201 – 500
für jeden weiteren über 500
3,00
zusätzlich 2,25
zusätzlich 1,75
zusätzlich 1,25
Gruppe 2:
Gefahrklassen über 8,5
1 – 100
101 – 200
201 – 500
für jeden weiteren über 500
4,0
zusätzlich 3,0
zusätzlich 2,25
zusätzlich 1,50
Der Unternehmer soll als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sind.
B.   Bestellung von Betriebsärzten
Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
Betriebsart bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Min./Jahr je Arbeitnehmer)
alle Unternehmen ab 1 25
Der sich aus dieser Tabelle ergebenden Einsatzzeit ist für jedes Unternehmen eine Einsatzzeit von vier Stunden je Jahr hinzuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Unternehmer, der dem nach der Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft eingerichteten überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst angeschlossen ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden.
Information der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.